42 Abs. 3 Satz 1 KVG). Für die Beurteilung der Leistungspflicht in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht bedarf es eindeutiger Angaben bezüglich der im Einzelfall angeordneten und durchgeführten Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG). 2. - Die B wies mit Verfügung vom 25. April 2003 die Kostenübernahme für die von der Spitex X ab 6. Februar 2003 durchgeführten Massnahmen der psychiatrischen Grundpflege ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Empfehlung ihres Vertrauensarztes vom 19. März 2003 und gelangte zur Auffassung, dass die von der Krankenversicherung zu übernehmenden Leistungen im Leistungskatalog von Art. 7 Abs. 2 lit. a-c KLV abschliessend aufgeführt seien.