In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht sistierte mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 das Beschwerdeverfahren bis zum Erlass eines Grundsatzurteils durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zur vorliegenden Problematik. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 wurde die Sistierung aufgehoben. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen.