Die B wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. August 2003 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Versicherte beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die B sei zu verpflichten, für die von der Spitex X erbrachten Leistungen Kostenvergütungen zu erbringen; es sei falls notwendig ein ergänzender Bericht bei der Leistungserbringerin einzuholen und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der B. Die B beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.