Mit Verfügung vom 25. April 2003 lehnte die B die Kostenübernahme für die von der Spitex X ab 6. Februar 2003 durchgeführten Massnahmen der psychiatrischen Grundpflege aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab. Die Versicherte liess dagegen Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien für die von der Spitex X erbrachten Leistungen Kostenvergütungen zu erbringen. Die B wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. August 2003 ab.