KLV in Betracht. Erforderlich ist aber, dass die Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit direkte Folge der psychischen Erkrankung bildet und sich die Massnahmen auf eine Unterstützung und Überwachung (Personenhilfe) beschränken. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1965 geborene A ist bei der Krankenkasse B unter anderem obligatorisch krankenversichert. Mit Verfügung vom 25. April 2003 lehnte die B die Kostenübernahme für die von der Spitex X ab 6. Februar 2003 durchgeführten Massnahmen der psychiatrischen Grundpflege aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab.