Wie in Erwägung 3 festgestellt ist dieser sachliche Zusammenhang unbestritten. Der zeitliche Zusammenhang ist jedoch durch den Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit bei der C unterbrochen worden, weshalb sich die Zweitbeklagte nicht mit dem Hinweis auf die vorbestehenden Beschwerden der Leistungspflicht entziehen kann. 6.- (...) 7.- (...) |