Damit verbleibt die Leistungspflicht bei der Zweitbeklagten als Vorsorgeversichererin der Firma D. Eine Leistungspflicht der PK-C besteht nicht, weil in der Anstellung bei der C nie eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche eine Invalidität zur Folge hatte. Dies führt zur Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte. Leistungspflichtig ist die Zweitbeklagte, weshalb die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist. Daran vermag auch der Hinweis, dass es sich um ein Wiederaufleben der Beschwerden aus den Jahren 1997 bis 1999 handelte, nichts zu ändern. Wie in Erwägung 3 festgestellt ist dieser sachliche Zusammenhang unbestritten.