Wie unter Erwägung 4 ausgeführt, erlangte der Beschwerdeführer bei der C wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus versicherungsrechtlicher Sicht fand er dort eine neue zumutbare Tätigkeit und hat sich somit selbst eingegliedert. Diese Tätigkeit hat er ohne wesentlichen krankheitsbedingten Unterbruch während mehr als 2 Jahren ausgeführt, ohne dass er diese aufgrund seiner früheren Beschwerden hätte einschränken oder aufgeben müssen. Somit ist der zeitliche Zusammenhang zur früheren Anstellung (1997) nicht mehr gegeben beziehungsweise durch die Beschäftigung bei der C unterbrochen. Damit verbleibt die Leistungspflicht bei der Zweitbeklagten als Vorsorgeversichererin der Firma D.