Nach dieser Zeit, beim Beginn einer andern Tätigkeit, führten die Beschwerden wieder zur Arbeitsunfähigkeit und diese zur Invalidität. Der gesundheitliche Vorbestand war zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten klar. Im Arbeitsvertrag vom 26. April 2002 mit der Firma D, welcher den Arbeitsbeginn als Mitarbeiter in der Produktion der Sandstrahlerei per 1. Juli 2002 vorsah, ist unter "Bemerkungen" Folgendes festgehalten: "Herr A hatte eine Rückenoperation im Jahre 1997. Er hat momentan keine Beschwerden. Er sollte aus diesem Grund keine schweren Lasten heben. Seiner privaten Krankenkasse ist dieser Fall bekannt.