Vorliegend steht fest, dass während der Anstellung bei der C beim Kläger keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass der Kläger mit seinen Beschwerden, welche 1997 zur Arbeitsunfähigkeit führten und über die Jahre 1998 und 1999 bis ins Jahr 2000 andauerten, ab April 2000 eine volle Arbeitstätigkeit ausführen konnte, während welcher er nie arbeitsunfähig und in der Folge invalid wurde. Nach dieser Zeit, beim Beginn einer andern Tätigkeit, führten die Beschwerden wieder zur Arbeitsunfähigkeit und diese zur Invalidität.