Es wurde eine neue Vorsorgeverpflichtung begründet. 5.- Zu prüfen ist, ob diese Leistungspflicht mit der Kündigung des Arbeitsvertrages untergegangen ist oder ob im Sinne der Erwägung 2b die Vorsorgeversicherung der bisherigen Arbeitgeberin weiterhin für die Folgen der Invalidität einzustehen hat. Vorliegend steht fest, dass während der Anstellung bei der C beim Kläger keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.