Der grössere Unterbruch vom 30. Oktober 2001 bis zum 4. Januar 2002 ist auf eine unfallbedingte Handverletzung zurückzuführen und steht mit den Beschwerden aus den Jahren 1997 bis 1999 in keinem Zusammenhang. Somit ist festzustellen, dass der Kläger während seiner Anstellung bei der C während einer relevant längeren Zeit die volle Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Unterbrechung wiedererlangt hat und somit ein zeitlicher Zusammenhang mit der früheren Vorsorgeversicherung nicht mehr gegeben ist. Es wurde eine neue Vorsorgeverpflichtung begründet.