Vom 30. Oktober 2001 bis zum 4. Januar 2002 ist eine unfallbedingte Abwesenheit vermerkt. Krankheitsbedingte Abwesenheiten werden im 2002 vom 11. bis 18. Februar und am 21. und 22. März vermerkt. Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeit bei der Firma C ohne grössere Unterbrechungen ausführen konnte. Während des ersten Anstellungsjahres fehlte er krankheitshalber nur einen Tag und gegen Ende des Jahres (Ende Januar 2001) 6 Tage. Ein kurzer dreitägiger Unterbruch erfolgte darauf wieder im September 2001. Somit ist erstellt, dass der Kläger bei der Firma C sein Pensum mit voller Arbeitskraft ausführen konnte.