In der Folge bezog er denn auch ab 1. September 1998 (Ablauf des Wartejahres) eine Invalidenrente. Schliesslich fand der Kläger auf den 1. April 2000 eine neue Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma C. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Beigeladene leistungspflichtig gewesen, wäre es zur Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente gekommen. Eine Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus besteht nur dann, wenn der Kläger nie für längere Zeit die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte (EVG-Urteil F. vom 15.9.2003, B 38/03). Dies ist im Folgenden zu prüfen.