Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). 3.- Vorweg ist festzuhalten, dass der sachliche Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden im Jahre 1997 und den heute noch bestehenden Beschwerden unstreitig gegeben ist. Aus diesem Grund hat die IV-Stelle denn auch ab 1. Juli 2002 ohne Berücksichtigung eines (neuen) Wartejahres die Rente wieder aufleben lassen.