Während die Erstbeklagte geltend macht, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Anstellung bei ihrem Versicherungsnehmer C eingetreten, weist die Zweitbeklagte darauf hin, dass die IV-Stelle bereits auf den 1. Juli 2002 infolge Wiederauflebens der alten Beschwerden eine ganze Invalidenrente verfügt habe, dem Tag, an welchem der Kläger seine Arbeit bei der Versicherungsnehmerin D aufgenommen habe. Die Beigeladene PK-B schliesslich machte geltend, vorliegend mangle es an der Voraussetzung des zeitlichen Zusammenhages zwischen der erneuten Arbeitsunfähigkeit und der seinerzeitigen Anstellung bei ihrem Versicherungsnehmer B. b) Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art.