Streitig ist allein die Frage, welche Pensionskasse die Rente auszurichten hat. Während die Erstbeklagte geltend macht, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Anstellung bei ihrem Versicherungsnehmer C eingetreten, weist die Zweitbeklagte darauf hin, dass die IV-Stelle bereits auf den 1. Juli 2002 infolge Wiederauflebens der alten Beschwerden eine ganze Invalidenrente verfügt habe, dem Tag, an welchem der Kläger seine Arbeit bei der Versicherungsnehmerin D aufgenommen habe.