invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 2.- a) Der Kläger bezieht seit 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung, nachdem er bereits vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1999 befristet vorerst eine ganze, danach eine halbe Invalidenrente bezogen hatte.