In ihren Eingaben vom 14. April 2004 und 29. Juli 2004 lehnte diese jegliche Leistungspflicht ab. Mit Verfügung vom 3. März 2004 vereinigte das Gericht die beiden Klageverfahren. Das Gericht edierte die IV- und SUVA-Akten und gab den Parteien und der Beigeladenen Gelegenheit zur Einsichtnahme. Aus den Erwägungen: 1.- Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art.