In der Begründung wird geltend gemacht, dass entweder die beklagte PK-D oder die PK-B aus dem Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig sei, sollte die Klage gegen die PK-C abgewiesen werden. Die PK-D beantragte Abweisung der Klageforderung, soweit diese ihre Sammelstiftung betreffe. Sie wies darauf hin, dass die IV-Stelle bereits ab 1. Juli 2002 infolge Wiederauflebens der alten Beschwerden eine ganze IV-Rente verfügt habe. Demzufolge sei nicht sie als Vorsorgeversichererin der D leistungspflichtig (S 04 3). Das Gericht lud in der Folge die PK-B zum Verfahren bei. In ihren Eingaben vom 14. April 2004 und 29. Juli 2004 lehnte diese jegliche Leistungspflicht ab.