Mit Klage vom 22. August 2003 forderte A von der PK-C (Erstbeklagte) die Ausrichtung einer ganzen BVG-Rente ab 1. Juli 2002. Die PK-C beantragte vollumfängliche Abweisung des Klagebegehrens. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit von A nicht während der Anstellung bei der C eingetreten sei (S 03 250). Mit Klage vom 5. Januar 2004 forderte A auch von der PK-D (Zweitbeklagte) eine ganze BVG-Rente ab 1. Juli 2002. Gleichzeitig beantragte er die Beiladung der PK-B. In der Begründung wird geltend gemacht, dass entweder die beklagte PK-D oder die PK-B aus dem Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig sei, sollte die Klage gegen die PK-C abgewiesen werden.