In der Verfügung wurde vermerkt, dass ihm die Rente bereits ab 1. Juli 2002 zugesprochen werden könne, da er wegen des gleichen Leidens in der Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1999 bereits eine Invalidenrente bezogen habe. A beantragte über seinen Rechtsvertreter bei der PK-C die Ausrichtung einer Invalidenrente, was diese jedoch ablehnte. Eine gleichlautende Antwort erhielt der Rechtsvertreter von der PK-D. Schliesslich lehnte auch die PK-B mangels eines zeitlichen Zusammenhangs eine Leistung aus dem Vorsorgevertrag ab. Mit Klage vom 22. August 2003 forderte A von der PK-C (Erstbeklagte) die Ausrichtung einer ganzen BVG-Rente ab 1. Juli 2002.