{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-250---S-04-3_2004-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2535", "Checksum": "36198f194f5dd91cb9ac2c6a09db883d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 250 / S 04 3", "2004 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.11.2004 S 03 250 / S 04 3 (2004 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 BVG. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Invalidität und der später erlittenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber wird unterbrochen durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während einer längeren Zeit. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "fa66e93c22d9c462146d37b50f3d80b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.11.2004 S 03 250 / S 04 3 (2004 II Nr. 39)\nRegeste:\nArt. 23 BVG. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Invalidität und der später erlittenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber wird unterbrochen durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während einer längeren Zeit. | Berufliche Vorsorge\n\n Gründen ändern an dieser Beurteilung nichts. Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer beim Stellenantritt im April 2000 wieder eine Zunahme der gesundheitlichen Probleme verspürte. Gemäss Notiz im Protokoll hoffte er jedoch, dass es sich nur um Anfangsschwierigkeiten handelte. Im September 2000 wird im gleichen Protokoll vermerkt, dass nun geprüft werden soll, ob der Kläger zweckmässig eingegliedert sei. Dies erfolgte im Hinblick auf eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Rente. Diese wurde denn auch in der Folge aufgehoben und der Kläger erbrachte sein volles Pensum bei der C. Der grössere Unterbruch vom 30. Oktober 2001 bis zum 4. Januar 2002 ist auf eine unfallbedingte Handverletzung zurückzuführen und steht mit den Beschwerden aus den Jahren 1997 bis 1999 in keinem Zusammenhang. Somit ist festzustellen, dass der Kläger während seiner Anstellung bei der C während einer relevant längeren Zeit die volle Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Unterbrechung wiedererlangt hat und somit ein zeitlicher Zusammenhang mit der früheren Vorsorgeversicherung nicht mehr gegeben ist. Es wurde eine neue Vorsorgeverpflichtung begründet. 5.- Zu prüfen ist, ob diese Leistungspflicht mit der Kündigung des Arbeitsvertrages untergegangen ist oder ob im Sinne der Erwägung 2b die Vorsorgeversicherung der bisherigen Arbeitgeberin weiterhin für die Folgen der Invalidität einzustehen hat. Vorliegend steht fest, dass während der Anstellung bei der C beim Kläger keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass der Kläger mit seinen Beschwerden, welche 1997 zur Arbeitsunfähigkeit führten und über die Jahre 1998 und 1999 bis ins Jahr 2000 andauerten, ab April 2000 eine volle Arbeitstätigkeit ausführen konnte, während welcher er nie arbeitsunfähig und in der Folge invalid wurde. Nach dieser Zeit, beim Beginn einer andern Tätigkeit, führten die Beschwerden wieder zur Arbeitsunfähigkeit und diese zur Invalidität. Der gesundheitliche Vorbestand war zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten klar. Im Arbeitsvertrag vom 26. April 2002 mit der Firma D, welcher den Arbeitsbeginn als Mitarbeiter in der Produktion der Sandstrahlerei per 1. Juli 2002 vorsah, ist unter \"Bemerkungen\" Folgendes festgehalten: \"Herr A hatte eine Rückenoperation im Jahre 1997. Er hat momentan keine Beschwerden. Er sollte aus diesem Grund keine schweren Lasten heben. Seiner privaten Krankenkasse ist dieser Fall bekannt. Vorbehalten bleiben Leistungen unsererseits, falls unsere Krankenkasse dies verweigern sollte.\" Am 22. Juli 2002, noch in der Probezeit, musste der Kläger seine Arbeit aufgeben, was zur Auflösung des Arbeitsvertrages und schliesslich zur Invalidität führte. Damit erfolgte der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Firma D. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit fiel vorliegend zeitgleich mit der Invalidität zusammen. Wie unter Erwägung 4 ausgeführt, erlangte der Beschwerdeführer bei der C wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus versicherungsrechtlicher Sicht fand er dort eine neue zumutbare Tätigkeit und hat sich somit selbst eingegliedert. Diese Tätigkeit hat er ohne wesentlichen krankheitsbedingten Unterbruch während mehr als 2 Jahren ausgeführt, ohne dass er diese aufgrund seiner früheren Beschwerden hätte einschränken oder aufgeben müssen. Somit ist der zeitliche Zusammenhang zur früheren Anstellung (1997) nicht mehr gegeben beziehungsweise durch die Beschäftigung bei der C unterbrochen. Damit verbleibt die Leistungspflicht bei der Zweitbeklagten als Vorsorgeversichererin der Firma D. Eine Leistungspflicht der PK-C besteht nicht, weil in der Anstellung bei der C nie eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche eine Invalidität zur Folge hatte. Dies führt zur Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte. Leistungspflichtig ist die Zweitbeklagte, weshalb die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist. Daran vermag auch der Hinweis, dass es sich um ein Wiederaufleben der Beschwerden aus den Jahren 1997 bis 1999 handelte, nichts zu ändern. Wie in Erwägung 3 festgestellt ist dieser sachliche Zusammenhang unbestritten. Der zeitliche Zusammenhang ist jedoch durch den Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit bei der C unterbrochen worden, weshalb sich die Zweitbeklagte nicht mit dem Hinweis auf die vorbestehenden Beschwerden der Leistungspflicht entziehen kann. 6.- (...) 7.- (...) |"}