{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-250---S-04-3_2004-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2535", "Checksum": "36198f194f5dd91cb9ac2c6a09db883d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 250 / S 04 3", "2004 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.11.2004 S 03 250 / S 04 3 (2004 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 BVG. 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Juli 2002 infolge Wiederauflebens der alten Beschwerden eine ganze Invalidenrente verfügt habe, dem Tag, an welchem der Kläger seine Arbeit bei der Versicherungsnehmerin D aufgenommen habe. Die Beigeladene PK-B schliesslich machte geltend, vorliegend mangle es an der Voraussetzung des zeitlichen Zusammenhages zwischen der erneuten Arbeitsunfähigkeit und der seinerzeitigen Anstellung bei ihrem Versicherungsnehmer B. b) Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihm später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). 3.- Vorweg ist festzuhalten, dass der sachliche Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden im Jahre 1997 und den heute noch bestehenden Beschwerden unstreitig gegeben ist. Aus diesem Grund hat die IV-Stelle denn auch ab 1. Juli 2002 ohne Berücksichtigung eines (neuen) Wartejahres die Rente wieder aufleben lassen. Zu prüfen ist, ob und inwieweit der zeitliche Zusammenhang besteht und welche Vorsorgeversicherung demzufolge leistungspflichtig ist. 4.- Der Kläger war von 1990 bis 1997 bei der Firma B (...) als Spengler und Dachdecker tätig. Diese Arbeit musste er im September 1997 gesundheitsbedingt aufgeben; im Dezember unterzog er sich einer Diskushernienoperation und war während längerer Zeit arbeitsunfähig. In der Folge bezog er denn auch ab 1. September 1998 (Ablauf des Wartejahres) eine Invalidenrente. Schliesslich fand der Kläger auf den 1. April 2000 eine neue Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma C. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Beigeladene leistungspflichtig gewesen, wäre es zur Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente gekommen. Eine Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus besteht nur dann, wenn der Kläger nie für längere Zeit die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte (EVG-Urteil F. vom 15.9.2003, B 38/03). Dies ist im Folgenden zu prüfen. Aus den Arbeitgeberberichten der Firma C vom 8. November 2000 und 16. September 2002 geht hervor, dass der Kläger im Februar und März 2000 vorerst temporär arbeitete und ab 1. April 2000 eine Festanstellung bei 40 Wochenstunden hatte. Auf Ende April 2002 erfolgte die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, wobei im Mai und Juni noch temporäre Arbeiten verrichtet wurden. Im Jahr 2000 wurde einzig am 6. Oktober eine krankheitsbedingte Absenz verzeichnet. Krankheitsbedingte Absenzen wiederholten sich im 2001 vom 31. Januar bis 5. Februar und vom 21. bis zum 24. September. Vom 30. Oktober 2001 bis zum 4. Januar 2002 ist eine unfallbedingte Abwesenheit vermerkt. Krankheitsbedingte Abwesenheiten werden im 2002 vom 11. bis 18. Februar und am 21. und 22. März vermerkt. Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeit bei der Firma C ohne grössere Unterbrechungen ausführen konnte. Während des ersten Anstellungsjahres fehlte er krankheitshalber nur einen Tag und gegen Ende des Jahres (Ende Januar 2001) 6 Tage. Ein kurzer dreitägiger Unterbruch erfolgte darauf wieder im September 2001. Somit ist erstellt, dass der Kläger bei der Firma C sein Pensum mit voller Arbeitskraft ausführen konnte. Auch die weiteren kleinen krankheitsbedingten Arbeitsunterbrüche bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen"}