{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-250---S-04-3_2004-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2535", "Checksum": "36198f194f5dd91cb9ac2c6a09db883d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 250 / S 04 3", "2004 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.11.2004 S 03 250 / S 04 3 (2004 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 BVG. 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Der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Invalidität und der später erlittenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber wird unterbrochen durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während einer längeren Zeit. | Berufliche Vorsorge\n\n\n| Entscheid: | A arbeitete von 1990 bis September 1997 als Spengler und Dachdecker bei der Firma B und war über diesen Arbeitgeber bei der PK-B vorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. In der Folge musste sich A im Dezember 1997 einer Diskushernienoperation unterziehen und war hernach über längere Zeit arbeitsunfähig infolge des therapieresistenten lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach Diskushernienoperation. Nach Einholen eines Berichtes des Instituts für Medizinische Begutachtung erwog die IV-Stelle eine Umschulung. Noch vor Einleitung dieser Eingliederungsmassnahme fand A auf den 1. April 2000 eine Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der C. Über diese Firma war er bei der PK-C vorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 19. Januar 2001 sprach die IV-Stelle Luzern A ab 1. September 1998 (Ablauf des Wartejahres) eine bis zum 31. Oktober 1999 befristete ganze bzw. ab 1. März 1999 halbe IV-Rente zu. Das Arbeitsverhältnis bei der C wurde aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2002 aufgelöst. Ab 1. Juli 2002 fand A eine neue Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der D. Über diesen Arbeitgeber war er bei der PK-D vorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aber noch während der Probezeit am 2. August 2002 aufgelöst, da A infolge seines Rückenleidens die vorgesehenen Arbeiten nicht ausführen konnte. Die IV-Stelle sprach in der Folge am 26. November 2002 A ab 1. Juli 2002 eine unbefristete ganze Rente zu bei einem Invaliditätsgrad von 100%. In der Verfügung wurde vermerkt, dass ihm die Rente bereits ab 1. Juli 2002 zugesprochen werden könne, da er wegen des gleichen Leidens in der Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1999 bereits eine Invalidenrente bezogen habe. A beantragte über seinen Rechtsvertreter bei der PK-C die Ausrichtung einer Invalidenrente, was diese jedoch ablehnte. Eine gleichlautende Antwort erhielt der Rechtsvertreter von der PK-D. Schliesslich lehnte auch die PK-B mangels eines zeitlichen Zusammenhangs eine Leistung aus dem Vorsorgevertrag ab. Mit Klage vom 22. August 2003 forderte A von der PK-C (Erstbeklagte) die Ausrichtung einer ganzen BVG-Rente ab 1. Juli 2002. Die PK-C beantragte vollumfängliche Abweisung des Klagebegehrens. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit von A nicht während der Anstellung bei der C eingetreten sei (S 03 250). Mit Klage vom 5. Januar 2004 forderte A auch von der PK-D (Zweitbeklagte) eine ganze BVG-Rente ab 1. Juli 2002. Gleichzeitig beantragte er die Beiladung der PK-B. In der Begründung wird geltend gemacht, dass entweder die beklagte PK-D oder die PK-B aus dem Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig sei, sollte die Klage gegen die PK-C abgewiesen werden. Die PK-D beantragte Abweisung der Klageforderung, soweit diese ihre Sammelstiftung betreffe. Sie wies darauf hin, dass die IV-Stelle bereits ab 1. Juli 2002 infolge Wiederauflebens der alten Beschwerden eine ganze IV-Rente verfügt habe. Demzufolge sei nicht sie als Vorsorgeversichererin der D leistungspflichtig (S 04 3). Das Gericht lud in der Folge die PK-B zum Verfahren bei. In ihren Eingaben vom 14. April 2004 und 29. Juli 2004 lehnte diese jegliche Leistungspflicht ab. Mit Verfügung vom 3. März 2004 vereinigte das Gericht die beiden Klageverfahren. Das Gericht edierte die IV- und SUVA-Akten und gab den Parteien und der Beigeladenen Gelegenheit zur Einsichtnahme. Aus den Erwägungen: 1.- Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 2.- a) Der Kläger bezieht seit 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung, nachdem er bereits vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1999 befristet vorerst eine ganze, danach eine halbe Invalidenrente bezogen hatte. Es ist vorliegend nicht bestritten, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Streitig ist allein die Frage, welche Pensionskasse die Rente auszurichten hat. Während die Erstbeklagte geltend macht, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Anstellung bei ihrem Versicherungsnehmer C eingetreten, weist die"}