Somit besteht kein Risiko eines Missbrauchs, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an eine arbeitgeberähnliche Person inhärent ist. Daher ist der Beschwerdeführer selbst als Gesellschafter der GmbH ab 20. März 2003 nicht grundsätzlich vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, sofern die in Art. 8 AVIG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, hat die Arbeitslosenkasse zu prüfen.