Seit seinem Austritt aus der Firma ist er nicht mehr Geschäftsführer und nicht mehr zeichnungsberechtigt. Unter diesen Umständen ist kaum wahrscheinlich, dass es überhaupt wieder zu einer Anstellung des Beschwerdeführers bei der B GmbH kommt. Bei dieser Sachlage hat er entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Firma B GmbH aufgegeben. Es liegt nicht in seinem Belieben, darüber zu entscheiden, bei Bedarf seine frühere Tätigkeit bei dieser Firma wieder aufzunehmen. Somit besteht kein Risiko eines Missbrauchs, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an eine arbeitgeberähnliche Person inhärent ist.