Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen Zivilprozess gegen die Firma B GmbH angestrengt hat. Aus den Rechtsschriften, die beim Handelsgericht des Kantons X eingereicht wurden, geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit den übrigen Gesellschaftern verkracht ist. Im Unterschied zu den Fallkonstellationen, welche der in BGE 123 V 234 publizierten Rechtsprechung zugrunde liegen, hat sich der Beschwerdeführer denn auch nicht selbst gekündigt. Die Stelle wurde ihm von den beiden verbleibenden Geschäftsführern C und D gekündigt. Seit seinem Austritt aus der Firma ist er nicht mehr Geschäftsführer und nicht mehr zeichnungsberechtigt.