13 Abs. 1 und 2 der Statuten). Demzufolge kann der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung nicht allein über seine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der früheren Arbeitgeberin disponieren. Er kann als Gesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital von nur einem Drittel die Entscheidungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht allein bestimmen bzw. massgeblich beeinflussen, weil er auf die Stimme zumindest eines zweiten Gesellschafters angewiesen ist. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen Zivilprozess gegen die Firma B GmbH angestrengt hat.