Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B GmbH kann der Beschwerdeführer als nicht geschäftsführender Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, welche unter anderem die Geschäftsführer wählen und abberufen kann (vgl. Art. 7 Ziff. 2 der Statuten der Firma B GmbH vom 26.05.2000, [nachfolgend: Statuten]). Für die Beschlussfassung und den Vollzug von Wahlen bedarf es der absoluten Mehrheit. Die Gesellschafterversammlung ist jedoch erst beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Anteile vertreten sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Statuten).