Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung wurden der Beschwerdeführer, C und D eingetragen. Alle drei Gesellschafter beteiligten sich am Stammkapital von Fr. 21'000.- mit je Fr. 7'000.-. Seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Beschwerdeführer nur noch Gesellschafter mit einer Beteiligung am Stammkapital von Fr. 7'000.- und verfügt über keine Zeichnungsberechtigung mehr. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B GmbH kann der Beschwerdeführer als nicht geschäftsführender Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, welche unter anderem die Geschäftsführer wählen und abberufen kann (vgl. Art. 7 Ziff.