Wo dies nicht geschieht, ist die betriebliche Entscheidfindung ohnehin Sache des (einzigen) Geschäftsführungsorgans, sei dies der Verwaltungsrat oder die Gesamtheit der Geschäftsführer. Daraus geht hervor, dass beim geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH die massgebliche Entscheidungsbefugnis wie bei einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ex lege gegeben ist (vgl. EVG-Urteil K. vom 25.05.1999, VG-Urteil K. vom 07.12.1998). 3.- Am 31. Mai 2000 wurde die Firma B GmbH im Handelsregister des Kantons X eingetragen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung wurden der Beschwerdeführer, C und D eingetragen.