Da aber die GmbH nach der Konzeption des Gesetzgebers die für kleinere Firmen adäquate Rechtsform ist, kann der Geschäftsführer der Willensbildung innerhalb der GmbH gar nicht fernstehen. Die Statuierung unübertragbarer Aufgaben ist nur dort von Belang, wo Aufgaben und Verantwortung delegiert werden. Wo dies nicht geschieht, ist die betriebliche Entscheidfindung ohnehin Sache des (einzigen) Geschäftsführungsorgans, sei dies der Verwaltungsrat oder die Gesamtheit der Geschäftsführer.