, S. 728). Die Gesellschafter sind zu allem befugt, was nicht Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten (Guhl/Kummer/Druey, a.a.O., S. 730) und ihre Vertretungsmacht ist wie im Recht der Aktiengesellschaft im Rahmen des Gesellschaftszweckes umfassend (Art. 814 Abs. 1 OR). Allerdings fehlt hinsichtlich der Aufgaben des Geschäftsführers eine Art. 716a OR (unübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrates) vergleichbare Bestimmung. Da aber die GmbH nach der Konzeption des Gesetzgebers die für kleinere Firmen adäquate Rechtsform ist, kann der Geschäftsführer der Willensbildung innerhalb der GmbH gar nicht fernstehen.