808 Abs. 1 OR). Das Stimmrecht bemisst sich nach der Höhe der Stammeinlage, wobei auf Fr. 1'000.- eine Stimme entfällt (Art. 808 Abs. 4 OR). Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach Art. 810 Abs. 1 OR entsprechen im Wesentlichen denjenigen der Generalversammlung der Aktiengesellschaft gemäss Art. 698 Abs. 2 OR. Ist der Gesellschafter auch Geschäftsführer der GmbH (Art. 811 Abs. 1 OR), entsprechen dessen Befugnisse inhaltlich grundsätzlich denjenigen des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft (Guhl/Kummer/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., S. 728).