Als rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung zu qualifizieren ist hingegen der Bezug von Arbeitslosenentschädigung, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. 2.- Diese für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft entwickelte Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für Gesellschafter einer GmbH. Als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH nimmt dieser an der Gesellschafterversammlung teil, die ihrerseits oberstes Organ der Gesellschaft ist (Art. 808 Abs. 1 OR).