31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. d) Mit dem Ausschluss von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinn von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Entschädigungsanspruch gemäss BGE 123 V 237 ff. Erw. 7b/bb soll der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung entgegengetreten werden.