AVIG keine entsprechende Norm für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung kennen. Die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen haben indessen nicht in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Fälle sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung zu prüfen: Kurzarbeit kann nämlich nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird.