Soweit allerdings gegenüber der Versicherung Leistungsansprüche geltend gemacht werden, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So bedarf es eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, wonach bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit sowie der Lohn reduziert werden; denn andernfalls wäre ein allfälliger Arbeitsausfall gar nicht anrechenbar (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 31 lit. b AVIG; BGE 123 V 236 Erw. 7a). c) Dem Wortlaut nach ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten, während die Art. 8 ff. AVIG keine entsprechende Norm für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung kennen.