Der Grund für diesen Ausschluss liegt in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, Kurzarbeit einzuführen und - bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen - den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen: Der Arbeitgeber allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will. In dieser Dispositionsfreiheit wird der Arbeitgeber durch das Arbeitslosenversicherungsrecht nicht eingeschränkt. Soweit allerdings gegenüber der Versicherung Leistungsansprüche geltend gemacht werden, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.