AVIG haben ausschliesslich Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Keinen Anspruch haben laut ausdrücklicher Gesetzesvorschrift Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Der Grund für diesen Ausschluss liegt in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, Kurzarbeit einzuführen und - bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen - den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen: