Die Arbeitslosenkasse stützt die Verneinung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des EVG, welche in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG den Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst, wenn ihm zwar von der Aktiengesellschaft gekündigt wurde, er aber nach wie vor Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft ist. Damit soll eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung verhindert werden (BGE 123 V 234). b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben ausschliesslich Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.