Die zuständige Kasse sei anzuweisen, ihm rückwirkend ab 20. März 2003 die ihm gesetzlich zustehenden Arbeitslosenentschädigungen auszurichten. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde in dem Sinn gut, als es den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 17. Juli 2003 aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Abklärung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zurückwies. Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Arbeitslosenkasse stützt die Verneinung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des EVG, welche in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit.