Die Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung sei im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die dagegen eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. Juli 2003 abgewiesen. Mit fristgerecht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A, der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 17. Juli 2003 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arbeitslosenkasse aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab 20. März 2003 zum Bezug von Leistungen berechtigt sei. Die zuständige Kasse sei anzuweisen, ihm rückwirkend ab 20. März 2003 die ihm gesetzlich zustehenden Arbeitslosenentschädigungen auszurichten.