Am 20. März 2003 meldete sich A zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung Nr. 1'399 vom 10. Mai 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Anspruchsberechtigung von A ab 20. März 2003 mit der Begründung ab, er sei weiterhin Gesellschafter der Firma B GmbH und als solcher mit seiner Stammeinlage finanziell an seiner ehemaligen Arbeitgeberin beteiligt. Damit habe er weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Die Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung sei im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich zu werten.