| | Entscheid: | A war vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 bei der Firma B GmbH als Leiter Verkauf/Marketing angestellt. Zugleich war er Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung dieser Firma und beteiligte sich mit einem Drittel am Stammkapital. Am 2. Juli 2002 trat A als Geschäftsführer zurück. Seither ist er Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung und verfügt weiterhin über einen Drittel des Stammkapitals. Am 20. März 2003 meldete sich A zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.