{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-246_2004-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2542", "Checksum": "cb67bc12ea8d6797cfa57b62e45cf1f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 246", "2004 II Nr. 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.05.2004 S 03 246 (2004 II Nr. 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ff., 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung eines Gesellschafters einer GmbH. 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Als rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung zu qualifizieren ist hingegen der Bezug von Arbeitslosenentschädigung, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. 2.- Diese für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft entwickelte Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für Gesellschafter einer GmbH. Als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH nimmt dieser an der Gesellschafterversammlung teil, die ihrerseits oberstes Organ der Gesellschaft ist (Art. 808 Abs. 1 OR). Das Stimmrecht bemisst sich nach der Höhe der Stammeinlage, wobei auf Fr. 1'000.- eine Stimme entfällt (Art. 808 Abs. 4 OR). Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach Art. 810 Abs. 1 OR entsprechen im Wesentlichen denjenigen der Generalversammlung der Aktiengesellschaft gemäss Art. 698 Abs. 2 OR. Ist der Gesellschafter auch Geschäftsführer der GmbH (Art. 811 Abs. 1 OR), entsprechen dessen Befugnisse inhaltlich grundsätzlich denjenigen des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft (Guhl/Kummer/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., S. 728). Die Gesellschafter sind zu allem befugt, was nicht Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten (Guhl/Kummer/Druey, a.a.O., S. 730) und ihre Vertretungsmacht ist wie im Recht der Aktiengesellschaft im Rahmen des Gesellschaftszweckes umfassend (Art. 814 Abs. 1 OR). Allerdings fehlt hinsichtlich der Aufgaben des Geschäftsführers eine Art. 716a OR (unübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrates) vergleichbare Bestimmung. Da aber die GmbH nach der Konzeption des Gesetzgebers die für kleinere Firmen adäquate Rechtsform ist, kann der Geschäftsführer der Willensbildung innerhalb der GmbH gar nicht fernstehen. Die Statuierung unübertragbarer Aufgaben ist nur dort von Belang, wo Aufgaben und Verantwortung delegiert werden. Wo dies nicht geschieht, ist die betriebliche Entscheidfindung ohnehin Sache des (einzigen) Geschäftsführungsorgans, sei dies der Verwaltungsrat oder die Gesamtheit der Geschäftsführer. Daraus geht hervor, dass beim geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH die massgebliche Entscheidungsbefugnis wie bei einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ex lege gegeben ist (vgl. EVG-Urteil K. vom 25.05.1999, VG-Urteil K. vom 07.12.1998). 3.- Am 31. Mai 2000 wurde die Firma B GmbH im Handelsregister des Kantons X eingetragen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung wurden der Beschwerdeführer, C und D eingetragen. Alle drei Gesellschafter beteiligten sich am Stammkapital von Fr. 21'000.- mit je Fr. 7'000.-. Seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Beschwerdeführer nur noch Gesellschafter mit einer Beteiligung am Stammkapital von Fr. 7'000.- und verfügt über keine Zeichnungsberechtigung mehr. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B GmbH kann der Beschwerdeführer als nicht geschäftsführender Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, welche unter anderem die Geschäftsführer wählen und abberufen kann (vgl. Art. 7 Ziff. 2 der Statuten der Firma B GmbH vom 26.05.2000, [nachfolgend: Statuten]). Für die Beschlussfassung und den Vollzug von Wahlen bedarf es der absoluten Mehrheit. Die Gesellschafterversammlung ist jedoch erst beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Anteile vertreten sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Statuten). Demzufolge kann der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung nicht allein über seine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der früheren Arbeitgeberin disponieren. Er kann als Gesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital von nur einem Drittel die Entscheidungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht allein bestimmen bzw. massgeblich beeinflussen, weil er auf die Stimme zumindest eines zweiten Gesellschafters angewiesen ist. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen Zivilprozess gegen die Firma B GmbH angestrengt hat. Aus den Rechtsschriften, die beim Handelsgericht des Kantons X eingereicht wurden, geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit den übrigen Gesellschaftern verkracht ist. Im Unterschied zu den Fallkonstellationen, welche der in BGE 123 V 234 publizierten Rechtsprechung zugrunde liegen, hat sich der Beschwerdeführer denn auch nicht selbst gekündigt. Die Stelle wurde ihm von den beiden verbleibenden Geschäftsführern C und D gekündigt. Seit seinem Austritt aus der Firma ist er nicht mehr Geschäftsführer und nicht mehr zeichnungsberechtigt. Unter diesen Umständen ist kaum wahrscheinlich, dass es überhaupt wieder zu einer Anstellung des Beschwerdeführers bei der B GmbH kommt. Bei dieser Sachlage hat er entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Firma B GmbH aufgegeben. Es liegt nicht in seinem Belieben, darüber zu entscheiden, bei Bedarf seine frühere Tätigkeit bei dieser Firma wieder aufzunehmen. Somit besteht kein Risiko eines Missbrauchs, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an eine arbeitgeberähnliche Person inhärent ist. Daher ist der Beschwerdeführer selbst als Gesellschafter der GmbH ab 20. März 2003 nicht grundsätzlich vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, sofern die in Art. 8 AVIG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, hat die Arbeitslosenkasse zu prüfen. (...) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2003 aufzuheben ist und die Sache an die Arbeitslosenkasse"}