{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-246_2004-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2542", "Checksum": "cb67bc12ea8d6797cfa57b62e45cf1f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 246", "2004 II Nr. 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.05.2004 S 03 246 (2004 II Nr. 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ff., 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung eines Gesellschafters einer GmbH. 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März 2003 meldete sich A zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung Nr. 1'399 vom 10. Mai 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Anspruchsberechtigung von A ab 20. März 2003 mit der Begründung ab, er sei weiterhin Gesellschafter der Firma B GmbH und als solcher mit seiner Stammeinlage finanziell an seiner ehemaligen Arbeitgeberin beteiligt. Damit habe er weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Die Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung sei im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die dagegen eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. Juli 2003 abgewiesen. Mit fristgerecht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A, der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 17. Juli 2003 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arbeitslosenkasse aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab 20. März 2003 zum Bezug von Leistungen berechtigt sei. Die zuständige Kasse sei anzuweisen, ihm rückwirkend ab 20. März 2003 die ihm gesetzlich zustehenden Arbeitslosenentschädigungen auszurichten. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde in dem Sinn gut, als es den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 17. Juli 2003 aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Abklärung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zurückwies. Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Arbeitslosenkasse stützt die Verneinung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des EVG, welche in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG den Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst, wenn ihm zwar von der Aktiengesellschaft gekündigt wurde, er aber nach wie vor Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft ist. Damit soll eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung verhindert werden (BGE 123 V 234). b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben ausschliesslich Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Keinen Anspruch haben laut ausdrücklicher Gesetzesvorschrift Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Der Grund für diesen Ausschluss liegt in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, Kurzarbeit einzuführen und - bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen - den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen: Der Arbeitgeber allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will. In dieser Dispositionsfreiheit wird der Arbeitgeber durch das Arbeitslosenversicherungsrecht nicht eingeschränkt. Soweit allerdings gegenüber der Versicherung Leistungsansprüche geltend gemacht werden, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So bedarf es eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, wonach bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit sowie der Lohn reduziert werden; denn andernfalls wäre ein allfälliger Arbeitsausfall gar nicht anrechenbar (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 31 lit. b AVIG; BGE 123 V 236 Erw. 7a). c) Dem Wortlaut nach ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten, während die Art. 8 ff. AVIG keine entsprechende Norm für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung kennen. Die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen haben indessen nicht in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Fälle sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung zu prüfen: Kurzarbeit kann nämlich nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Nur wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird und der betreffende Arbeitnehmer damit endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. d) Mit dem Ausschluss von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinn von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Entschädigungsanspruch gemäss BGE 123 V 237 ff. Erw. 7b/bb soll der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung entgegengetreten werden. Von einer solchen kann unter anderem nicht gesprochen werden, wenn das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er"}