Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte medizinische Begutachtung durch das Gericht. 6.- (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2004 ab.) |