Daher wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Erst nach diesen Abklärungen kann die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die Abklärungen wird die B über die Ansprüche aus dem Suizid vom 17. Februar 2002 alsdann erneut zu verfügen haben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte medizinische Begutachtung durch das Gericht.